- Lady Sarah schrieb:
- 1: es ist nicht ein nachmittag sondern 3 tage
2: es ist eine österreichische firma
3: es ist kein fußballverein, sondern es sind ein paar leute die fußball spielen können
4: mein freund hasst fußball
5: die rettung ist wichtiger und kann nicht verschoben werden
6: die firma hat kein recht jemanden dazu zu zwingen
7: die firma hat kein recht einen lehrling die freizeit zu speren
1. Wenn man schon hinfährt, dann doch nicht nur für einen Tag...
2. Das österreichische Recht kenne ich erst Recht nicht...Ehm, erst links nicht...ehm..ach
Scheibenkleister.
3. Wenn es kein Fußballverein ist, aber die Leute spielen können ist das ein Zwischending...oder so.
4. Tja, Pech gehabt?
5. Du meinst hoffentlich die Ausbildung diesbezüglich, was ich widerrum vollkommen verstehen kann. Könnte man diesbezüglich noch den Namen der Firma bzw. deren Aufgabenfeld erfahren, so könnte man "vielleicht" noch etwas besonderes sagen, denn deine Aussagen sind derzeit zu subjektiv, um eine objektive Entscheidung fällen zu können.
6+7: Dazu komme ich noch
Zu "zwingen" ist so subjektiv und problematisch... es ist jetzt natürlich die Frage: Was hat der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber vereinbart? Denn durchaus kann es sein, dass hier eine Zusatzklausel im Arbeitsvertrag übersehen wurde (Eine recht amüsante Zusatzklausel scheinbar), denn je nach Formulierung ist ein solches Treffen für "die Förderung des Zusammenhalts der Arbeiter" durchaus zulässig. Doch sollten hierbei eigentlich die Kosten erstattet werden für die Anreise, auch wenn es nicht im Vertrag steht...Das stinkt mir ja sonst zu sehr nach Betrug.
Das Argument, dass seine "Ausbildung" dort, oder was er auch macht, an höhere Stelle steht, ist durchaus verständlich, doch nicht zulässlich in diesem Belangen, da dies eine private Sache ist und man dies nicht wegen der Firma macht. Stell dir nämlich doch vor, dass man zur Arbeitsstelle geht und sagt: Ja, an den und den und den und den Tagen kann ich nicht, denn ich habe da ein Kochkurs, da ein Tanzkurs...etc. Verstehst du hierbei, wa sich meine?
Aber im nun Allgemein gesehen ist die Frage, was im Arbeitsvertrag steht. Sollte nichts bezüglich einer Verpflichtung zu solchen Veranstaltung drinnen stehen, so sollte man sich dennoch beschweren, meiner Meinung nach, sofern die Bedingungen bezüglich des Kündigungsschutz zutreffen. Jeder Arbeitnehmer hat einen gewissen Kündigungsschutz nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)., wonach keine Kündigung:
- willkürlich
- rechtsmissbräuchlich oder
- sittenwidrig sein darf.
Bei einer plötzlichen Kündigung ist natürlich dann die Frage:
War die Kündigung willkürlich?Bsp.: Der Chef sagt, er wollte nur mal wieder jemand entlassen, weil er zeigen wollte, dass er der Chef ist oder aber er sagt überhaupt nichts, warum er gekündigt hat, er verweigert also die Angabe von Gründen.
Sagt er aber, er hat gekündigt, da er meint, Sie seien nicht mehr so leistungsfähig oder Sie würden Fehler machen (auch wenn Sie keine machen), dann ist die Kündigung eher nicht willkürlich und daher wirksam.
War die Kündigung rechtsmissbräuchlich?
Bsp.: Der Chef kündigt mit dem Argument, Sie hätten ihn schließlich vor Gericht gezogen (Sie haben z.B. Lohn zu Recht eingeklagt oder Urlaub) und verklagt und das lasse er sich nicht bieten. Oder Sie waren krank, der Chef hat Sie aufgefordert trotzdem zur Arbeit zu kommen, was Sie natürlich abgelehnt haben und haben deshalb die Kündigung erhalten. Auch das ist rechtsmissbräuchlich und die Kündigung wäre unwirksam.
War die Kündigung sittigwidrig?Bsp.: Der Chef verlangt von Ihnen, Schwarzgeld vom Kunden ohne Quittung entgegenzunehmen und daher zur Steuerhinterziehung beizutragen. Oder verlangt andere Straftaten oder Vorbereitungshandlungen von Ihnen, wie z.B. Stundenzettel, die für die Abrechnung gegenüber dem Kunden erforderlich sind, zu fälschen. Bei weiblichen Arbeitnehmern: Der Chef verlangt sexuelle Zuneigung und, da Sie sich weigern, kündigt er das Arbeitsverhältnis. Diese Kündigungen sind unwirksam.
Der Arbeitgeber braucht aber – wenn er sich an obige Punkte hält, was wohl überwiegend der Fall ist - keinen besonderen Kündigungsgrund, wie das der Fall ist, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Deshalb sind Kündigungen leicht rechtssicher auszusprechen und nur selten kann man deshalb hohe Abfindungsbeträge bei Verlust des Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer aushandeln und realisieren.
Zusätzlich ist noch zu fragen, ob dein Freund zu den "Nicht Arbeitnehmern" zählt:
- Auszubildende
- Inhaber von einer Einzelfirma
Außerdem wird der Kündigungschutz erst aktiv, wenn man länger als 6 Monaten in dieser einen Firma tätig war (auch befristet) und wenn diese Firma kein Kleinbetrieb ist.
Für nähere Fragen stehe ich gerne bereit.